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   BFH, 25.05.2010 - IX B 179/09   

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https://dejure.org/2010,8752
BFH, 25.05.2010 - IX B 179/09 (https://dejure.org/2010,8752)
BFH, Entscheidung vom 25.05.2010 - IX B 179/09 (https://dejure.org/2010,8752)
BFH, Entscheidung vom 25. Mai 2010 - IX B 179/09 (https://dejure.org/2010,8752)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Kein Verlustausgleich zwischen Basisgeschäften und Einkünften als Stillhalter - Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Options- und Termingeschäft - Abzug des durch einen Barausgleich vermittelten Verlustes im Basisgeschäft im Rahmen der Einkunftsart des § 22 Nr. 2 EStG

  • openjur.de

    Kein Verlustausgleich zwischen Basisgeschäften und Einkünften als Stillhalter; Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Options- und Termingeschäft; Abzug des durch einen Barausgleich vermittelten Verlustes im Basisgeschäft im Rahmen der Einkunftsart des § 22 Nr. 2 EStG

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 22 Nr 3, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 4, EStG § 22 Nr 2, GG Art 3 Abs 1
    Kein Verlustausgleich zwischen Basisgeschäften und Einkünften als Stillhalter - Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Options- und Termingeschäft - Abzug des durch einen Barausgleich vermittelten Verlustes im Basisgeschäft im Rahmen der Einkunftsart des § 22 Nr. 2 EStG

  • Bundesfinanzhof

    Kein Verlustausgleich zwischen Basisgeschäften und Einkünften als Stillhalter - Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Options- und Termingeschäft - Abzug des durch einen Barausgleich vermittelten Verlustes im Basisgeschäft im Rahmen der Einkunftsart des § 22 Nr. 2 EStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Nr 3 EStG 2002, § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 23 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG 2002, § 22 Nr 2 EStG 2002, Art 3 Abs 1 GG
    Kein Verlustausgleich zwischen Basisgeschäften und Einkünften als Stillhalter - Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Options- und Termingeschäft - Abzug des durch einen Barausgleich vermittelten Verlustes im Basisgeschäft im Rahmen der Einkunftsart des § 22 Nr. 2 EStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Nr 3 EStG 2002, § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 23 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG 2002, § 22 Nr 2 EStG 2002, Art 3 Abs 1 GG
    Kein Verlustausgleich zwischen Basisgeschäften und Einkünften als Stillhalter - Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Options- und Termingeschäft - Abzug des durch einen Barausgleich vermittelten Verlustes im Basisgeschäft im Rahmen der Einkunftsart des § 22 Nr. 2 EStG

  • rewis.io

    Kein Verlustausgleich zwischen Basisgeschäften und Einkünften als Stillhalter - Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Options- und Termingeschäft - Abzug des durch einen Barausgleich vermittelten Verlustes im Basisgeschäft im Rahmen der Einkunftsart des § 22 Nr. 2 EStG

  • ra.de
  • rewis.io

    Kein Verlustausgleich zwischen Basisgeschäften und Einkünften als Stillhalter - Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Options- und Termingeschäft - Abzug des durch einen Barausgleich vermittelten Verlustes im Basisgeschäft im Rahmen der Einkunftsart des § 22 Nr. 2 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgleich von Einkünften aus Stillhalterprämien mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften als negative Einkünfte gem. § 10d Einkommensteuergesetz ( EStG ) durch den Steuerpflichtigen

  • datenbank.nwb.de

    Ausgleich von Verlusten zwischen Einkünften als Stillhalter und Basisgeschäften; Besteuerung des Optionsgeschäfts und Termingeschäfts verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Chance zur Fortentwicklung und Verfeinerung seiner Rechtsprechung zur Behandlung von Optionsgeschäften verpasst

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 1627
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 13.02.2008 - IX R 68/07

    Barausgleich (cash-settlement) keine Werbungskosten bei dem Stillhaltergeschäft

    Auszug aus BFH, 25.05.2010 - IX B 179/09
    Unter das Termingeschäft fällt auch der sog. Barausgleich (eingehend zum Vorstehenden BFH-Urteil vom 13. Februar 2008 IX R 68/07, BFHE 220, 436, BStBl II 2008, 522, unter II. 1. c, m.w.N.).

    aa) Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 220, 436, BStBl II 2008, 522 eingehend dargelegt hat, sind Ausgleichszahlungen (als Barausgleich), die der Steuerpflichtige im Rahmen des Basisgeschäfts leistet, nicht durch seine Einkünfte als Stillhalter veranlasst und deshalb nicht als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei seinen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG abziehbar.

    Dagegen spricht neben der   Subsidiarität   des § 22 Nr. 3 EStG gegenüber § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG das von der Rechtsprechung seit jeher zugrunde gelegte systemtragende   Trennungsprinzip   zwischen Eröffnungs-, Basis- und Gegengeschäft (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 217, 566, BStBl II 2007, 608, unter II. 1., und in BFHE 220, 436, BStBl II 2008, 522, unter II. 1. b, jeweils m.w.N.).

    Damit hatte sich der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 220, 436, BStBl II 2008, 522 (unter II. 1. d) ausführlich auseinandergesetzt.

  • BFH, 17.04.2007 - IX R 40/06

    Keine Änderung der Besteuerungsgrundsätze bei Optionsgeschäften

    Auszug aus BFH, 25.05.2010 - IX B 179/09
    Dieser Gesetzeslage widerspricht der angefochtene Beschluss: Die vom Antragsteller vereinnahmten Stillhalterprämien sind nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar (vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 17. April 2007 IX R 40/06, BFHE 217, 566, BStBl II 2007, 608) und können deshalb nicht mit Verlusten aus den Basisgeschäften ausgeglichen werden, die nach § 23 Abs. 1 EStG der Besteuerung unterliegen, und zwar je nachdem, ob sie sich auf eine Veräußerung von Wirtschaftsgütern beziehen, nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, oder ob sie sich als Termingeschäfte lediglich auf die Differenz zwischen verschiedenen Preisen (Verhältnis des Basispreises zum Börsenpreis) oder Werten veränderlicher Bezugsgrößen richten, nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG.

    Überdies hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 217, 566, BStBl II 2007, 608, unter II. 2., eingehend zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG Stellung bezogen und dort ausgeführt, dass ein Steuerpflichtiger, der einem anderen eine Option einräumt und dafür eine Prämie vereinnahmt, die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG (Erwerb des Rechts) nicht erfüllt.

    Dagegen spricht neben der   Subsidiarität   des § 22 Nr. 3 EStG gegenüber § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG das von der Rechtsprechung seit jeher zugrunde gelegte systemtragende   Trennungsprinzip   zwischen Eröffnungs-, Basis- und Gegengeschäft (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 217, 566, BStBl II 2007, 608, unter II. 1., und in BFHE 220, 436, BStBl II 2008, 522, unter II. 1. b, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 18.10.2006 - IX R 28/05

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsregelung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG -

    Auszug aus BFH, 25.05.2010 - IX B 179/09
    Auch die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften durch § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG ist verfassungsgemäß (BFH-Urteil vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05, BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259).
  • BFH, 05.04.2006 - IX R 111/00

    Darlehenszinsen zum Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch deren

    Auszug aus BFH, 25.05.2010 - IX B 179/09
    Ist maßgebend für die Abgrenzung die Einkunftsart, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 5. April 2006 IX R 111/00, BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654, und vom 5. April 2006 IX R 80/01, BFH/NV 2006, 1817, m.w.N.), so haben Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bereits systematisch Vorrang vor den sonstigen Einkünften, wie sich aus § 22 Nr. 3 EStG explizit ergibt.
  • BFH, 01.10.2009 - IX B 124/09

    Eigenheimzulage für Zweitwohnung auf Gran Canaria?

    Auszug aus BFH, 25.05.2010 - IX B 179/09
    Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. Oktober 2009 IX B 124/09, BFH/NV 2010, 179).
  • BFH, 05.04.2006 - IX R 80/01

    Erwerbsfinanzierung von Anteilen an der Arbeitgeber-Kapitalgesellschaft

    Auszug aus BFH, 25.05.2010 - IX B 179/09
    Ist maßgebend für die Abgrenzung die Einkunftsart, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 5. April 2006 IX R 111/00, BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654, und vom 5. April 2006 IX R 80/01, BFH/NV 2006, 1817, m.w.N.), so haben Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bereits systematisch Vorrang vor den sonstigen Einkünften, wie sich aus § 22 Nr. 3 EStG explizit ergibt.
  • FG München, 12.08.2009 - 1 V 1193/09

    Besteuerung von Stillhaltergeschäften: Verrechnung der Verluste aus

    Auszug aus BFH, 25.05.2010 - IX B 179/09
    Das Finanzgericht (FG) gewährte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 2035 veröffentlichten Beschluss AdV.
  • BFH, 20.10.2016 - VIII R 55/13

    Berücksichtigung des Barausgleichs des Stillhalters bei Optionsgeschäften als

    b) Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in seinen Urteilen vom 13. Februar 2008 IX R 68/07 (BFHE 220, 436, BStBl II 2008, 522, unter II.1.c), vom 11. Februar 2014 IX R 10/12 (BFH/NV 2014, 1020, unter II.2.c bb), vom 12. Juli 2016 IX R 11/14 (juris, unter II.3.b) und in seinem Beschluss vom 25. Mai 2010 IX B 179/09 (BFH/NV 2010, 1627, unter II.2.a) ausgeführt hat, zählt der Verlust des Stillhalters, der durch einen Barausgleich im Basisgeschäft entsteht, seit der Einführung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) nicht mehr zur nicht steuerbaren Vermögensebene.

    Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Oktober 2010  2 BvR 1710/10 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2011, 89), mit dem der BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1627 aufgehoben wurde, folgt nichts anderes.

  • BFH, 18.12.2013 - I B 85/13

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4h EStG 2002 n. F. -

    Das genügte ihm, um eine zurückweisende Beschließung durch den BFH aufzuheben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Oktober 2010  2 BvR 1710/10, DStR 2010, 2296, dort unter Aufhebung des BFH-Beschlusses vom 25. Mai 2010 IX B 179/09, BFH/NV 2010, 1627).
  • BVerfG, 11.10.2010 - 2 BvR 1710/10

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch unzureichende Prüfung im

    Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25. Mai 2010 - IX B 179/09 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes und wird aufgehoben.

    Auf die hiergegen erhobene Beschwerde des Finanzamts hob der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 25. Mai 2010 - IX B 179/09 - (BFH/NV 2010, S. 1627) den Beschluss des Finanzgerichts auf und lehnte den Antrag, die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2004 auszusetzen, ab.

  • BFH, 06.03.2013 - I R 18/12

    Sog. Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften im Zusammenhang mit Anteilsankäufen

    c) In Anbetracht dessen kommt es für die Frage der Steuerfreistellung auf die handels- wie steuerbilanzielle Behandlung von Optionsrechten (vgl. dazu auch Senatsurteil in BFHE 201, 234, BStBl II 2004, 126), insbesondere ihre Qualifizierung als Anschaffungskosten, nicht an, ebenso wenig wie auf die Besteuerung sog. Stillhaltergeschäfte nach Maßgabe von § 22 Nr. 3 und § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG 2002 (s. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 25. Mai 2010 IX B 179/09, BFH/NV 2010, 1627; aufgehoben durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2010  2 BvR 1710/10, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2010, 2296).
  • FG Münster, 19.01.2012 - 5 K 105/07

    Nachweis der Höhe der auf Dividenden lastenden ausländischen Körperschaftsteuer

    Das an den Bundesfinanzhof (BFH) zurückverwiesene Verfahren IX B 179/09 sei vorgreiflich.

    Das von den Kl. zitierte Verfahren IX B 179/09 sei nicht präjudiziell, dann es betreffe lediglich den vorläufigen Rechtsschutz und habe lediglich den Barausgleich und nicht die Glattstellung bei Optionsgeschäften zum Gegenstand.

    Die beim BFH anhängigen Verfahren VIII R 1/11 und IX B 179/09 sind ebenfalls nicht vorgreiflich, denn die dort zu treffenden Entscheidungen führen nicht zu einer rechtlichen Beeinflussung des vorliegenden Verfahrens.

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.09.2013 - 9 K 9388/12

    Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem

    Der BFH habe mit Beschluss vom 25. Mai 2010 IX B 179/09, BFH/NV 2010, 1627 im Gegensatz zum vorinstanzlichen Beschluss des FG München, a.a.O., an der strikten steuerlichen Trennung zwischen Eröffnungs-, Basis- und Gegengeschäft festgehalten.

    Ferner sei der Hilfsantrag unbegründet, weil sowohl nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F., der für die Veranlagungszeiträume bis 1998 gegolten habe, als auch nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG in der Fassung ab 1999 ein Verlustausgleich zwischen privaten Veräußerungsverlusten im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausdrücklich ausgeschlossen sei (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 25. Mai 2010 IX B 179/09, BFH/NV 2010, 1627 m. w. N.).

  • FG Baden-Württemberg, 12.11.2021 - 2 K 1159/21

    Einkünfte im Zusammenhang mit sog. Stillhaltergeschäften - Zuordnung zu

    In systematischer Hinsicht seien diese Zweifel darin begründet, dass der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 25. Mai 2010 IX B 179/09 (BFH/NV 2010, 1627) außer Acht gelassen habe, dass der Steuerpflichtige ein einheitlich zu beurteilendes Optionsgeschäft getätigt habe, das mit dem Eingehen einer Stillhalterposition eröffnet und durch Lieferung des Basiswerts oder durch einen Barausgleich zum Abschluss gebracht werde.

    Bereits die gewählte Formulierung, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide "nicht völlig ausgeschlossen" werden könnten, deutet darauf hin, dass die entsprechenden Zweifel wohl eher gering gewesen sein dürften, und die weitere Begründung legt nahe, dass es dem Bundesverfassungsgericht darum ging, dass der Bundesfinanzhof, der diesen Zweifeln unter Verkennung der Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG in seinem Beschluss vom 25. Mai 2010 IX B 179/09 (BFH/NV 2010, 1627) zu wenig Beachtung geschenkt hatte, seine Entscheidung nochmals unter Berücksichtigung dieser Anforderungen überdenkt.

  • FG Düsseldorf, 31.01.2019 - 8 K 3114/16

    Barausgleichszahlungen des Stillhalters bei Optionsgeschäften: Rechtslage vor

    Zur Rechtsprechung des BFH sei im Einzelnen auszuführen, dass die Barausgleichszahlung entgegen den Entscheidungen aus den Jahren 2008 (Az. IX R 68/07) und 2010 (Az. IX B 179/09) kein Basisgeschäft sei, da es sich hierbei nur um eine Erfüllungshandlung der schon bei Optionsbegebung vereinbarten aufschiebenden Bedingung handele.

    Vielmehr sind sie nach der Rechtsprechung des BFH schon der Einkunftsart des privaten Veräußerungsgeschäfts i.S.d. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG zuzuordnen (BFH, Urteil vom 13. Februar 2008 - IX R 68/07, BFHE 220, 436, BStBl II 2008, 522; BFH, Beschluss vom 25. Mai 2010 - IX B 179/09, BFH/NV 2010, 1627; BFH, Urteil vom 11. Februar 2014 - IX R 10/12, BFH/NV 2014, 1020; BFH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - VIII R 55/13, BFHE 256, 56, BStBl II 2017, 264).

  • FG Köln, 15.12.2011 - 10 K 493/09

    Ausgleichsfähigkeit von Gewinnen/Verlusten aus Optionshandel mit

    Der Steuertatbestand des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist danach schon deshalb nicht erfüllt, weil es an einem der "Veräußerung" vorgeschalteten Erwerb fehlt, so dass die vom Kläger begehrte Verlustverrechnung ausscheidet (BFH-Urteil vom 29. Juni 2004 IX R 26/03, BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995; BFH-Beschluss vom 25. Mai 2010 IX B 179/09, BFH/NV 2010, 1627 betreffend die Jahre 2003, 2004, 2002, wenn dieser auch durch BVerfG-Beschluss vom 11. Oktober 2010 2 BvR 1710/10 wegen Verletzung rechtlichen Gehörs aufgehoben und an den BFH zurückverwiesen wurde; ferner FG Köln, Urteil vom 16. Februar 2006 2 K 7423/00, EFG 2006, 1061).
  • FG Nürnberg, 01.03.2011 - 1 K 69/09

    Steuerliche Behandlung von mit Aktiengeschäften in Zusammenhang stehenden

    Bei der Einkommensbesteuerung führt dies dazu, dass Verluste aus dem Basisgeschäft nicht mit vereinnahmten Stillhalterprämien (bei § 22 Nr. 3 EStG) verrechnet werden können (BFH-Urteil vom 25.05.2010 IX B 179/09, BFH/NV 2010, 1627).
  • FG Hamburg, 10.06.2016 - 5 K 185/13

    Zur Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheides für die Verlustfeststellung und

  • FG Köln, 31.10.2012 - 4 K 73/09

    Einkünftequalifikation und Verlustverrechnung bei Optionsgeschäften und

  • FG München, 29.09.2011 - 5 K 1050/08

    Einkünfteerzielungsabsicht bei der Anschaffung einer Inhaberschuldverschreibung

  • FG München, 12.12.2022 - 7 V 1753/22

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG

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